- Eine Haltegenehmigung (HG) ist KEINE Tiergehegegenehmigung, sondern eine Genehmigung die zum Halten einer bestimmten Tierart/Tier"gruppe" berechtigt.
- Eine Haltegenehmigung ist für einheimische Waldvögel, definitiv nicht erforderlich.
- Eine Haltegenehmigung benötigt man nur für einige Arten die dem Jagdrecht unterliegen (diese sind in der Bundeswildschutzverordnung aufgeführt).
Eine Tiergehegegenehmigung (in unserem Fall eine Volierengenehmigung VG) benötigt man (abhängig vom Bundesland - in Bayern wurde sie 2005 abgeschafft), wenn durch das Landesrecht vorgeschrieben, immer dann wenn man Tiere sonst freilebender Arten ausserhalb geschlossener Gebäude hält.
Trotz der Abschaffung der Tiergehegegenehmigung in Bayern (Tiergehege nur noch Anzeigepflichtig, aber es können Änderungen an der Anlage erforderlich sein, das Antragsformular gibt es
hier) ist immer noch eine Haltegenehmigung nach der
Bundeswildschutzverordnung erforderlich.
In den Bundesländern in denen eine Tiergehegegenehmigung nicht erforderlich ist, bitte beim Bauamt nachfragen, ob nicht evtl eine Baugenehmigung erforderlich ist, da eine solche ebenfalls unter das Landesrecht fällt.
Die naturschutzrechtliche, bzw jagdrechtliche Genehmigung (bzw. in Bayern mittlerweile Anzeige) die teilweise erforderlich ist, ist im Gegensatz zur baurechtlichen Genehmigung nicht von der Größe des Geheges abhängig. Sie ist immer erforderlich wenn die entsprechenden Tierarten außerhalb von Gebäuden gehalten werden, auch wenn die Voliere noch so klein ist.
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